Entfernungspauschale und Fahrtkosten

Deutschland kennt zwei Sätze, nicht einen — und sie gelten für unterschiedliche Wege.

Wer seine Fahrten absetzen will, sucht meist „den Kilometersatz". Den gibt es nicht. Es gibt zwei, und die Frage ist nicht, welcher höher ist, sondern welcher Weg gerade zurückgelegt wurde.

Die zwei Sätze nebeneinander

Entfernungspauschale Wegstreckenentschädigung
Für welchen Weg Wohnung ↔ erste Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte. Alle übrigen beruflich veranlassten Fahrten: Kundentermin, Messe, Lieferant.
Gezählt werden Die einfache Entfernung, je vollem Kilometer — der Rückweg zählt nicht mit. Die tatsächlich gefahrenen Kilometer, Hin- und Rückweg.
Satz 0,38 € je Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). 0,20 € je gefahrenem Kilometer; 0,30 € nur bei erheblichem dienstlichen Interesse, das vor der Fahrt schriftlich festzuhalten ist (§ 5 BRKG). Alternativ die tatsächlichen Kosten.
Grenze Höchstens 4.500 € im Kalenderjahr — außer bei Nutzung eines eigenen Kraftwagens. Kein Jahreshöchstbetrag; beim Regelsatz höchstens 130 € je Dienstreise.
Verkehrsmittel Unabhängig davon, womit gefahren wird — auch zu Fuß oder mit dem Rad. Der Satz hängt am Fahrzeug; die tatsächlichen Kosten sind belegabhängig.

Der Fehler, der in beide Richtungen passiert. Die einen rechnen den Kundentermin mit der Entfernungspauschale ab und verlieren den halben Weg — den Rückweg. Die anderen rechnen den täglichen Weg zur Betriebsstätte mit gefahrenen Kilometern ab und setzen doppelt so viel an, wie zulässig ist. Beide Fehler fallen erst bei einer Prüfung auf, und dann rückwirkend für alle offenen Jahre. Was dabei verlangt wird.

Wenn es keine Betriebsstätte gibt

Bei vielen Freelancern ist die Wohnung der Arbeitsort. Dann gibt es keinen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte, den man absetzen könnte — und die Entfernungspauschale läuft ins Leere. Was an ihre Stelle tritt, ist die Tagespauschale für das Homeoffice: 6 € je Kalendertag, höchstens 1.260 € im Jahr.

Jeder Kundentermin außer Haus bleibt davon unberührt und wird als Dienstreise abgerechnet. → Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer · → Verpflegungspauschalen auf Reisen

Was aufzuzeichnen ist

Kein Gesetz schreibt ein bestimmtes Formular vor — aber die Angaben, die eine Fahrt belegen, sind immer dieselben: Datum, Ziel, Anlass, Kilometer. Der Anlass ist die Angabe, die am häufigsten fehlt und die am ehesten gestrichen wird: „Kundentermin" genügt nicht, der Name des Kunden schon.

Wer einen Wagen sowohl betrieblich als auch privat nutzt, steht vor einer anderen Frage — nicht dem Kilometersatz, sondern der Bewertung der Privatnutzung. → Firmenwagen: pauschal oder Fahrtenbuch

Was das für deinen Tagessatz heißt. Fahrzeit ist keine abrechenbare Zeit, und die Pauschale ersetzt einen Bruchteil der Kosten. Ein Auftrag mit zwei Anfahrten pro Woche ist bei gleichem Tagessatz schlechter bezahlt als einer ohne — die Differenz gehört in die Verhandlung, nicht in die Steuererklärung. Was von deinem Tagessatz übrig bleibt.

Stand: 21.08.2026. Sätze geprüft an den konsolidierten Texten von EStG und BRKG. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Entfernungspauschale?
Sie beträgt 0,38 € je vollem Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG), höchstens 4.500 € im Kalenderjahr — außer bei Nutzung eines eigenen Kraftwagens.
Zählt der Rückweg bei der Entfernungspauschale mit?
Nein. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung, unabhängig davon, dass der Weg zweimal zurückgelegt wird. Bei Dienstreisen ist es umgekehrt: dort zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer, Hin- und Rückweg.
Welcher Satz gilt für einen Kundentermin?
Nicht die Entfernungspauschale, sondern die Reisekostenregelung: entweder die tatsächlichen Kosten oder die pauschalen Kilometersätze nach dem Bundesreisekostengesetz — 0,20 € je gefahrenem Kilometer für einen Kraftwagen, 0,30 € nur bei einem vorab schriftlich festgehaltenen erheblichen dienstlichen Interesse.
Was setze ich an, wenn ich von zu Hause arbeite?
Dann gibt es keinen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte und keine Entfernungspauschale. An ihre Stelle tritt die Tagespauschale von 6 € je Kalendertag, höchstens 1.260 € im Jahr. Auswärtstermine bleiben davon unberührt und werden als Dienstreise abgerechnet.