Immobilienkredit als Selbstständiger
Die vielen Unterlagen sind keine Schikane — sie sind der Bank vorgeschrieben.
Fast alles, was man zu diesem Thema liest, ist Bankpraxis: wie viel Eigenkapital, wie viele Jahre Nachweise, welcher Satz. Solche Angaben unterscheiden sich von Haus zu Haus und ändern sich, ohne dass ein Text es ankündigt — deshalb stehen sie hier nicht. Was dagegen feststeht und selten erklärt wird, ist die Pflicht der Bank. Sie erklärt fast alles, was dir im Verfahren widerfährt.
Was das Gesetz dem Kreditgeber vorschreibt
Vor einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber deine Kreditwürdigkeit prüfen — auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen (§ 505b Abs. 2 BGB). Es ist keine Ermessensentscheidung: die Prüfung ist Pflicht, und sie muss belegt sein.
Der Satz, der erklärt, warum viel Eigenkapital nicht genügt. Die Prüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt (§ 505b Abs. 2 Satz 3 BGB). Anders gesagt: „die Wohnung ist mehr wert als der Kredit" ist gesetzlich kein ausreichendes Argument. Wer mit einem hohen Eigenkapital hofft, den Einkommensnachweis zu ersetzen, verhandelt gegen eine Vorschrift und nicht gegen einen Sachbearbeiter. Ausnahme: Darlehen für Bau oder Renovierung der Immobilie selbst.
Warum Selbstständige mehr einreichen — und was daraus folgt
Ein Angestellter belegt sein Einkommen mit drei Gehaltsabrechnungen. Bei dir gibt es keine. Die Bank muss dieselbe gesetzliche Prüfung auf einer anderen Grundlage durchführen: auf deinen Steuerbescheiden und Gewinnermittlungen. Daraus folgen drei Dinge, die man vorbereiten kann:
- Der Steuerbescheid ist die Währung, nicht der Kontostand. Beurteilt wird der Gewinn, nicht der Umsatz — und nicht das, was auf dem Konto liegt. → Was vom Tagessatz übrig bleibt
- Steueroptimierung und Kreditwürdigkeit ziehen in entgegengesetzte Richtungen. Jede Gestaltung, die den ausgewiesenen Gewinn drückt, drückt auch die Zahl, die die Bank liest. Das ist kein Grund, Steuern zu verschenken — aber ein Grund, vor den Jahren, die im Antrag landen, darüber nachzudenken. → Beispiel: Investitionsabzugsbetrag
- Aktualität schlägt Optimierung. Wer seine Erklärungen liegen lässt, hat im Zweifel keinen aktuellen Bescheid vorzulegen. Die Abgabefrist beträgt 7 Monate bei eigener Abgabe und 14 Monate mit steuerlicher Vertretung — bequem, aber nicht, wenn ein Finanzierungsgespräch ansteht. → Fristen
Was passiert, wenn die Bank ihre Pflicht verletzt
Das Gesetz belässt es nicht bei einer Vorgabe, es sanktioniert ihre Verletzung. Wird die Kreditwürdigkeitsprüfung pflichtwidrig unterlassen, ermäßigt sich der Zinssatz auf den marktüblichen Satz, und der Darlehensnehmer kann jederzeit fristlos kündigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung (§ 505d BGB).
Zwei Einschränkungen gehören dazu, sonst wäre die Auskunft irreführend: die Rechtsfolgen entfallen, wenn der Vertrag auch bei ordnungsgemäßer Prüfung so geschlossen worden wäre — und sie stehen dem nicht zu, der selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder Informationen zurückgehalten hat.
Was hier bewusst fehlt. Kein Zinssatz, kein Mindest-Eigenkapital, keine Zahl von Jahren an Nachweisen. Das sind Usancen, keine Regeln: sie unterscheiden sich je nach Haus und ändern sich, ohne dass ein Text es ankündigt. Sie hier zu nennen, gäbe einer Gepflogenheit das Aussehen einer Vorschrift — und diese Seite würde ausgerechnet dort zitiert, wo sie am wenigsten belastbar wäre. Frag zwei Häuser, und du weißt mehr als jeder Artikel darüber schreiben kann.
Die Reihenfolge, die tatsächlich hilft
- Erklärungen aktuell halten — der Bescheid, der fehlt, ist der, nach dem gefragt wird.
- Die Jahre kennen, die zählen werden, und die Steuergestaltung darauf abstimmen, statt es hinterher zu bedauern.
- Trennung sauber halten. Ein gemischtes Konto macht jede Prüfung länger, egal welcher Art. → Geschäftskonto
- Erst dann Angebote vergleichen — und nicht umgekehrt.
Stand: 21.08.2026. Geprüft an den konsolidierten Texten des BGB (§§ 505b, 505d). Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; Konditionen sind Sache des einzelnen Instituts.