Abschreibung, GWG und Sammelposten
Drei Wege für denselben Kauf — und einer davon bindet dich für das ganze Jahr.
Ein Laptop, ein Schreibtisch, eine Kamera: was davon darf sofort vom Gewinn abgezogen werden, was muss über Jahre verteilt werden? Die Antwort hängt an einem einzigen Betrag — und an einer Entscheidung, die du nicht pro Gerät, sondern pro Jahr triffst.
Die drei Wege
| Anschaffungskosten | Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 800 € | Sofort abziehbar im Jahr der Anschaffung — geringwertiges Wirtschaftsgut | § 6 Abs. 2 EStG |
| über 250 € bis 1.000 € | Sammelposten, aufgelöst über 5 Jahre mit je einem Fünftel | § 6 Abs. 2a EStG |
| über 800 € | Lineare AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer | § 7 EStG |
Der Betrag ist ein Nettobetrag — außer bei dir vielleicht nicht
Die 800 € beziehen sich auf die Anschaffungskosten ohne Vorsteuer, sofern du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist. Ein Gerät für 952,00 € brutto kostet dich netto genau 800 € — es ist also noch ein GWG.
Für Kleinunternehmer gilt das Gegenteil. Wer nach § 19 UStG keine Vorsteuer zieht, für den gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten: dasselbe Gerät liegt dann über der Grenze und muss abgeschrieben werden. Zwei Freelancer, dieselbe Rechnung, zwei verschiedene Behandlungen. → Was § 19 UStG sonst noch ändert
Die Falle: der Sammelposten ist eine Jahresentscheidung
Der Sammelposten wirkt harmlos — ein Sammelkonto, fünf Jahre, fertig. Was dabei übersehen wird: die Wahl gilt einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Jahres in dieser Spanne. Du kannst nicht das eine sofort abziehen und das andere in den Sammelposten legen.
Was das praktisch heißt. Wer im selben Jahr mehrere Geräte zwischen 250 € und 800 € kauft, verliert durch die Sammelposten-Wahl den Sofortabzug für alle. Umgekehrt lohnt sie sich, wenn ein einzelnes teureres Gerät knapp über 800 € liegt: statt über die volle Nutzungsdauer verteilt es sich auf 5 Jahre. Die Rechnung hängt am Jahr, nicht am Gerät — deshalb wird sie am Jahresende gemacht, nicht beim Kauf.
Die Bedingung, an der die meisten GWG scheitern
Der § 6 Abs. 2 EStG verlangt mehr als einen Betrag unter der Grenze. Das Wirtschaftsgut muss selbständig nutzungsfähig sein — allein verwendbar, ohne ein anderes Gerät, mit dem es technisch zusammengehört.
Genau hier liegt der häufigste Irrtum. Ein Monitor für 300 € ist kein GWG: er funktioniert nicht ohne Rechner und bildet mit ihm eine wirtschaftliche Einheit. Dasselbe gilt für Drucker, Dockingstation und externe Tastatur. Gekauft werden sie einzeln, bewertet werden sie gemeinsam — und die Summe liegt schnell über der Grenze.
Umgekehrt bleibt ein Gerät selbständig nutzbar, wenn es allein einen Zweck erfüllt: ein Smartphone, eine Kamera, ein Bürostuhl. Die Frage ist nicht, ob du es zusammen mit etwas anderem benutzt, sondern ob es ohne dieses andere überhaupt funktionieren könnte.
Was zu den Anschaffungskosten zählt
Nicht nur der Kaufpreis. Dazu kommen die Kosten, die nötig waren, um das Gerät in betriebsbereiten Zustand zu versetzen — Versand, Zoll, Montage. Sie können ein Gerät über die Grenze heben, das auf der Rechnung noch darunter lag.
Abgezogen werden umgekehrt Rabatte, Skonti und Gutschriften. Maßgeblich ist immer der Betrag, den du am Ende wirtschaftlich getragen hast, nicht der Listenpreis.
Gemischte Nutzung. Ein Gerät, das du auch privat nutzt, gehört nur dann ins Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt. Bei untergeordneter privater Mitbenutzung bleibt der volle Abzug; wird es hälftig geteilt, ist auch der Abzug zu teilen. Die Grenze zieht nicht der Kaufbeleg, sondern die tatsächliche Verwendung — und im Zweifel musst du sie plausibel machen können.
Bei der AfA zählt der Monat, nicht das Jahr
Wird abgeschrieben, beginnt die AfA nicht am 1. Januar, sondern im Monat der Anschaffung: im ersten Jahr wird nur der entsprechende Bruchteil angesetzt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Ein Kauf im Dezember bringt im Kaufjahr also ein Zwölftel, nicht ein ganzes Jahr — was den beliebten „Dezember-Einkauf zum Steuernsparen" deutlich weniger wirksam macht, als er klingt.
Die Nutzungsdauer selbst steht nicht im Gesetz: sie folgt den AfA-Tabellen, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Sie sind Verwaltungsanweisung, keine Norm — sie ändern sich, und für einzelne Gerätearten hat die Verwaltung deutlich verkürzte Zeiträume zugelassen. Vor einer größeren Anschaffung lohnt der Blick in die aktuelle Fassung, statt sich auf eine Faustregel von vorgestern zu verlassen.
Und wenn die Anschaffung erst geplant ist?
Dann geht es nicht mehr um Abschreibung, sondern um den Investitionsabzugsbetrag: einen Teil der künftigen Kosten schon heute gewinnmindernd ansetzen. → Wie der IAB funktioniert und was passiert, wenn die Investition ausbleibt
→ Was überhaupt als Betriebsausgabe zählt · → Wie die EÜR aufgebaut ist
Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft an den konsolidierten Texten von § 6 und § 7 EStG. Nutzungsdauern nach den AfA-Tabellen des BMF, die keine Rechtsnorm sind. Keine Rechts- oder Steuerberatung.