Künstlersozialabgabe — wenn du sie zahlst
Nicht die Abgabe des Künstlers. Die des Auftraggebers — also möglicherweise deine.
Du lässt ein Logo gestalten, Texte schreiben, Fotos machen. Der Auftragnehmer stellt seine Rechnung, du zahlst, fertig. Nicht ganz: unter bestimmten Voraussetzungen schuldest du auf dieses Honorar eine Abgabe — an eine Kasse, mit der du sonst nichts zu tun hast.
Zwei Wege in die Abgabepflicht
| Weg | Wen es trifft |
|---|---|
| § 24 Abs. 1 KSVG | Unternehmen, deren Zweck es ist: Verlage, Presseagenturen, Theater, Rundfunk, Galerien, Werbeagenturen, Museen, Ausbildungsstätten für künstlerische Tätigkeiten. |
| § 24 Abs. 2 KSVG — die Generalklausel | Alle anderen, die nicht nur gelegentlich selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke für das eigene Unternehmen zu nutzen — etwa für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. |
Die zweite Zeile ist die, die überrascht. Sie knüpft nicht an deine Branche an, sondern an dein Verhalten als Auftraggeber. Ein Entwickler, eine Beraterin, ein Handwerksbetrieb — wer regelmäßig gestalten oder texten lässt, fällt darunter, ohne je in die Nähe der Kunstbranche gekommen zu sein.
Die Bagatellgrenze, und was sie nicht ist
Die Abgabepflicht der Generalklausel entsteht erst, wenn die Summe der gezahlten Entgelte im Kalenderjahr 1.000 € übersteigt (§ 24 Abs. 2 KSVG). Daneben bleibt abgabefrei, wer im Jahr höchstens 3 Veranstaltungen durchführt.
Es ist eine Jahressumme, kein Betrag pro Auftrag. Drei Aufträge zu je vierhundert Euro liegen zusammen über der Grenze — jeder einzelne wirkt harmlos. Wer nur auf die einzelne Rechnung schaut, übersieht die Schwelle systematisch, und zwar genau in dem Jahr, in dem sie gerissen wird.
Was als künstlerisch oder publizistisch gilt
Weiter, als das Wort vermuten lässt. Erfasst sind unter anderem Grafik und Design, Text und Lektorat, Fotografie, Illustration, Webdesign in seiner gestalterischen Dimension, Musik, Sprecher- und Übersetzungsleistungen im publizistischen Bereich.
Nicht erfasst ist typischerweise die rein technische Leistung: Programmierung ohne gestalterischen Anteil, Hosting, Administration. Die Grenze verläuft zwischen dem Gestalten und dem Ausführen — und sie ist im Einzelfall streitig, was sie in der Praxis zur eigentlichen Frage macht.
Ein Punkt, der regelmäßig falsch verstanden wird: es kommt nicht darauf an, ob dein Auftragnehmer selbst über die Künstlersozialkasse versichert ist. Deine Abgabepflicht hängt an der Art der Leistung, nicht am Status des anderen. Auch wer einen nicht versicherten Gestalter beauftragt, schuldet die Abgabe. → Die andere Seite: selbst über die KSK versichert sein
Sie lässt sich nicht weiterreichen
Der naheliegende Reflex ist, die Abgabe vom Honorar abzuziehen — schließlich fließt sie in die Versicherung des Auftragnehmers. Das geht nicht. Die Abgabe ist deine eigene Schuld, nicht ein für ihn einbehaltener Anteil. Sie vom vereinbarten Entgelt abzuziehen wäre schlicht eine Kürzung seines Honorars, für die es keine Grundlage gibt.
Wirtschaftlich bedeutet das: ein Gestaltungsauftrag kostet dich mehr als die Rechnung, die du bekommst. Wer die Abgabe erst hinterher entdeckt, hat sie in keinem Angebot einkalkuliert — und sie fällt auf mehrere Jahre gleichzeitig an, wenn sie bei einer Prüfung auffliegt.
Die Konsequenz für deine eigene Preisstellung: wenn du gestalterische Leistungen einkaufst, um sie in ein Kundenprojekt einzubauen, gehört diese Abgabe in deine Kalkulation wie jede andere Fremdleistung. → Was in einen Preis gehört
Der Fall, in dem du auf beiden Seiten stehst
Er ist häufiger, als er klingt: eine Designerin, selbst über die Künstlersozialkasse versichert, vergibt einen Teilauftrag an einen Illustrator. Sie ist dann gleichzeitig Versicherte und Abgabepflichtige — die beiden Eigenschaften schließen sich nicht aus, weil sie an verschiedene Rollen anknüpfen.
Wer in dieser Lage ist, sollte beides getrennt betrachten: die eigene Versicherung folgt der eigenen Tätigkeit, die Abgabe folgt den Aufträgen, die man vergibt. Sie miteinander zu verrechnen ist nicht vorgesehen.
Was zu tun ist
- Einmal im Jahr die Summe bilden der Honorare, die an Gestaltende und Schreibende gingen. Es ist eine Zeile in der Buchhaltung, wenn man die Konten dafür vorsieht — und eine Rekonstruktionsarbeit, wenn nicht.
- Melden und abführen, wenn die Grenze überschritten ist. Die Meldung erfolgt nachträglich für das abgelaufene Jahr.
- Nicht abwarten. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger — und sie sieht mehrere Jahre rückwirkend an. Eine übersehene Abgabe wächst also still, bis sie in einem Betrag auftaucht. → Was in einer Prüfung verlangt wird
Und die gute Nachricht, die selten mitgeliefert wird: die Abgabe ist eine Betriebsausgabe. Sie mindert den Gewinn — sie ist eine Kostenposition wie eine andere, sobald man von ihr weiß. → Was sonst abziehbar ist
Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft am konsolidierten Text des § 24 KSVG. Der Abgabesatz wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt und steht deshalb bewusst nicht auf dieser Seite. Ob eine konkrete Leistung als künstlerisch oder publizistisch gilt, entscheidet sich im Einzelfall. Keine Rechts- oder Steuerberatung.