Unterricht und Umsatzsteuer
Die Befreiung hängt nicht daran, was du lehrst — sondern für wen.
Viele Freelancer unterrichten nebenher: ein Workshop, ein Kurs an einer Hochschule, eine Inhouse-Schulung. Auf manche dieser Rechnungen gehören 19 % Umsatzsteuer, auf andere nicht — und der Unterschied liegt nicht dort, wo man ihn vermutet.
Was der § 4 Nr. 21 UStG tatsächlich befreit
Der § 4 Nr. 21 UStG kennt drei Konstellationen, und sie sind eng gefasst:
| Konstellation | Bedingung |
|---|---|
| Leistungen von Schulen und Bildungseinrichtungen | Staatlich genehmigt nach Art. 7 Abs. 4 GG oder nach Landesrecht erlaubt — oder die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird. |
| Selbständige Lehrer an solchen Einrichtungen | Die Einrichtung, an der du unterrichtest, muss ihrerseits die Bedingungen oben erfüllen. Deine eigene Qualifikation spielt dafür keine Rolle. |
| Privatlehrer | Unterricht, den du unmittelbar an Schüler erteilst. |
Die Zeile, die alles entscheidet. Die zweite Konstellation macht die Befreiung abhängig von deinem Auftraggeber. Derselbe Kurs, derselbe Lehrende, dasselbe Material: an einer Volkshochschule mit Bescheinigung ist er befreit, als Inhouse-Schulung für ein Unternehmen ist er es nicht. Wer seine Rechnungen nach dem Inhalt sortiert statt nach dem Empfänger, sortiert falsch.
Die Bescheinigung: du brauchst sie, du stellst sie nicht aus
In den Fällen, die nicht ohnehin staatlich genehmigt sind, hängt alles an der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Sie bestätigt, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet.
Praktisch heißt das: du kannst diese Voraussetzung nicht selbst herbeiführen. Unterrichtest du an einer Einrichtung, ist es deren Bescheinigung, auf die es ankommt — lass sie dir zeigen, bevor du eine Rechnung ohne Umsatzsteuer schreibst. Eine Befreiung, die du unterstellst und die sich später als unbegründet erweist, holt dich als Nachforderung ein, zuzüglich Zinsen, während der Kunde längst gezahlt hat.
Befreit heißt auch: kein Vorsteuerabzug
Die Befreiung ist keine reine Erleichterung. Wer steuerfreie Umsätze ausführt, verliert für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug. Der Beamer, die Lizenzen, das Material für den Kurs: die darin enthaltene Umsatzsteuer bleibt bei dir hängen.
Bei gemischter Tätigkeit — teils befreiter Unterricht, teils normale Beratung — muss die Vorsteuer aufgeteilt werden. Das ist der eigentliche Aufwand dieser Konstellation, und er wird regelmäßig unterschätzt.
Aufgezeichnete Kurse sind kein Unterricht
Hier verlieren viele die Befreiung, ohne es zu merken. Ein Kurs, der live gehalten wird — auch per Video, mit Interaktion — bleibt Unterricht. Ein aufgezeichnetes Video, das automatisiert ausgeliefert wird, ist etwas anderes: eine elektronisch erbrachte Leistung.
Die Folgen sind doppelt. Erstens greift die Befreiung des § 4 Nr. 21 dort in aller Regel nicht. Zweitens gelten für elektronisch erbrachte Leistungen an Privatpersonen im EU-Ausland eigene Regeln zum Leistungsort — die Umsatzsteuer des Landes des Kunden kann anfallen, was ein ganz anderes Verfahren nach sich zieht.
Wer beides anbietet, verkauft also zwei Produkte, die steuerlich nichts miteinander zu tun haben. Sie auf einer Rechnung zusammenzufassen ist der schnellste Weg, beide falsch zu behandeln. → Kunden im EU-Ausland
Das andere Risiko: regelmäßig für dieselbe Einrichtung
Wer über Jahre den gleichen Kurs an derselben Schule gibt, im Stundenplan steht und deren Räume und Material nutzt, nähert sich einem Bild, das nichts mehr mit Selbständigkeit zu tun hat. Die Umsatzsteuerbefreiung ändert daran nichts — sie ist eine Frage des UStG, die Statusfrage eine des Sozialrechts, und die beiden werden unabhängig voneinander geprüft.
Das ist die unangenehme Kombination dieses Tätigkeitsfelds: die Konstellation, die dir die Steuerbefreiung sichert — dauerhaft an einer anerkannten Einrichtung —, ist genau die, die die Statusfrage aufwirft. → Woran Scheinselbständigkeit hängt
Wann die Frage sich gar nicht stellt
Wer unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung bleibt — im Vorjahr höchstens 25.000 € — weist ohnehin keine Umsatzsteuer aus. Die Befreiung nach § 4 Nr. 21 ändert dann nichts an der Rechnung, wohl aber an einer Zahl: befreite Umsätze zählen bei der Prüfung dieser Grenzen anders als steuerpflichtige. Wer nahe an der Schwelle arbeitet, sollte das klären, bevor er sie überschreitet. → Wie § 19 UStG funktioniert
→ Die Voranmeldung im Detail · → Was auf eine Rechnung gehört
Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft am konsolidierten Text des § 4 UStG. Ob eine konkrete Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die zuständige Landesbehörde, nicht diese Seite. Keine Rechts- oder Steuerberatung.