Das Transparenzregister
Eine Meldepflicht, die viele Gesellschaften erst bei der Bank entdecken.
Wer eine GmbH oder UG gründet, erledigt Notar, Handelsregister, Finanzamt — und hält die Sache damit für abgeschlossen. Eine Pflicht bleibt übrig, die in keiner Gründungscheckliste des Notars steht und deren Fehlen sich oft erst Monate später bemerkbar macht: die Meldung zum Transparenzregister.
Wen es betrifft
Der § 20 GwG verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Für den Selbstständigen heißt das konkret:
| Rechtsform | Meldepflicht |
|---|---|
| Einzelunternehmen, Freiberufler | Nein — keine juristische Person |
| GbR | Nur, soweit eingetragen |
| GmbH, UG (haftungsbeschränkt) | Ja, ausnahmslos |
| Ausländische Gesellschaften | Unter Umständen, etwa bei Immobilienbesitz in Deutschland |
Wichtig ist der Wegfall einer früheren Erleichterung: es gab einmal eine Mitteilungsfiktion — wer im Handelsregister erkennbar war, musste nicht zusätzlich melden. Sie ist entfallen. Die Eintragung im Handelsregister ersetzt die Meldung nicht mehr, auch nicht bei der Ein-Personen-GmbH, in der der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist.
Wer „wirtschaftlich Berechtigter" ist
Die natürliche Person hinter der Gesellschaft — typischerweise, wer mehr als ein Viertel der Anteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Bei der klassischen Freelancer-GmbH mit einem Gesellschafter ist das dieselbe Person, die auch geschäftsführt, was den Reflex erklärt, die Meldung für überflüssig zu halten.
Lässt sich niemand ermitteln, gilt die gesetzliche Vertretung als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter — gemeldet werden muss also in jedem Fall jemand.
Gemeldet werden die in § 19 GwG genannten Angaben, darunter Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Es geht nicht nur um einen Namen, sondern darum, woraus die Kontrolle folgt.
Die Pflicht endet nicht mit der ersten Meldung
Das ist der Teil, der am häufigsten untergeht. Jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen — die Angaben müssen aktuell gehalten werden, und auch Änderungen von Bezeichnung oder Sitz sowie Verschmelzung, Auflösung und Rechtsformwechsel sind zu melden.
Was das im Alltag bedeutet. Eine Anteilsübertragung, ein Umzug des Sitzes, der Eintritt eines zweiten Gesellschafters: jedes dieser Ereignisse hat einen Notartermin und einen Handelsregistereintrag — und eine dritte Zeile, an die niemand denkt. Nimm die Meldung in dieselbe Checkliste auf wie den Notar, sonst fällt sie genau dann aus, wenn sich etwas ändert.
Warum es meistens die Bank ist, die daran erinnert
Banken, Versicherer und Notare müssen im Rahmen ihrer eigenen geldwäscherechtlichen Pflichten die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Kunden prüfen — und dabei ins Register schauen. Findet sich dort nichts, entsteht eine Rückfrage, und die kommt selten zum passenden Zeitpunkt: bei der Kontoeröffnung, bei einer Finanzierung, bei der Kapitaleinzahlung.
Genau deshalb lohnt es, die Meldung bei der Gründung zu erledigen, zusammen mit den anderen Formalitäten — und nicht, wenn ein Dritter darauf wartet. Das Stammkapital einer GmbH von 25.000 € ist nicht das einzige, was vor dem laufenden Betrieb geregelt sein will. → Das Geschäftskonto kommt vor der Firma
Wie die Meldung abläuft
- Elektronisch, über das Portal des Registers. Ein Papierweg ist nicht vorgesehen.
- Was du brauchst: die Daten der wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses. Bei einer Ein-Personen-GmbH ist das in wenigen Minuten erledigt.
- Das Register ist gebührenpflichtig: es fällt eine jährliche Gebühr an, unabhängig davon, ob sich etwas geändert hat. Eine kleine, wiederkehrende Position, die in die Kostenrechnung der Rechtsform gehört. → Was die GmbH sonst noch laufend kostet
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann geahndet werden. Die Höhe hängt von Schwere und Wiederholung ab und steht deshalb bewusst nicht auf dieser Seite — sie hilft niemandem weiter. Was weiterhilft: die Meldung dauert weniger lang als das Lesen dieses Absatzes.
Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft am konsolidierten Text des § 20 GwG. Keine Rechts- oder Steuerberatung.