Das Transparenzregister

Eine Meldepflicht, die viele Gesellschaften erst bei der Bank entdecken.

Wer eine GmbH oder UG gründet, erledigt Notar, Handelsregister, Finanzamt — und hält die Sache damit für abgeschlossen. Eine Pflicht bleibt übrig, die in keiner Gründungscheckliste des Notars steht und deren Fehlen sich oft erst Monate später bemerkbar macht: die Meldung zum Transparenzregister.

Wen es betrifft

Der § 20 GwG verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Für den Selbstständigen heißt das konkret:

RechtsformMeldepflicht
Einzelunternehmen, FreiberuflerNein — keine juristische Person
GbRNur, soweit eingetragen
GmbH, UG (haftungsbeschränkt)Ja, ausnahmslos
Ausländische GesellschaftenUnter Umständen, etwa bei Immobilienbesitz in Deutschland

Wichtig ist der Wegfall einer früheren Erleichterung: es gab einmal eine Mitteilungsfiktion — wer im Handelsregister erkennbar war, musste nicht zusätzlich melden. Sie ist entfallen. Die Eintragung im Handelsregister ersetzt die Meldung nicht mehr, auch nicht bei der Ein-Personen-GmbH, in der der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist.

Wer „wirtschaftlich Berechtigter" ist

Die natürliche Person hinter der Gesellschaft — typischerweise, wer mehr als ein Viertel der Anteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Bei der klassischen Freelancer-GmbH mit einem Gesellschafter ist das dieselbe Person, die auch geschäftsführt, was den Reflex erklärt, die Meldung für überflüssig zu halten.

Lässt sich niemand ermitteln, gilt die gesetzliche Vertretung als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter — gemeldet werden muss also in jedem Fall jemand.

Gemeldet werden die in § 19 GwG genannten Angaben, darunter Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Es geht nicht nur um einen Namen, sondern darum, woraus die Kontrolle folgt.

Die Pflicht endet nicht mit der ersten Meldung

Das ist der Teil, der am häufigsten untergeht. Jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen — die Angaben müssen aktuell gehalten werden, und auch Änderungen von Bezeichnung oder Sitz sowie Verschmelzung, Auflösung und Rechtsformwechsel sind zu melden.

Was das im Alltag bedeutet. Eine Anteilsübertragung, ein Umzug des Sitzes, der Eintritt eines zweiten Gesellschafters: jedes dieser Ereignisse hat einen Notartermin und einen Handelsregistereintrag — und eine dritte Zeile, an die niemand denkt. Nimm die Meldung in dieselbe Checkliste auf wie den Notar, sonst fällt sie genau dann aus, wenn sich etwas ändert.

Warum es meistens die Bank ist, die daran erinnert

Banken, Versicherer und Notare müssen im Rahmen ihrer eigenen geldwäscherechtlichen Pflichten die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Kunden prüfen — und dabei ins Register schauen. Findet sich dort nichts, entsteht eine Rückfrage, und die kommt selten zum passenden Zeitpunkt: bei der Kontoeröffnung, bei einer Finanzierung, bei der Kapitaleinzahlung.

Genau deshalb lohnt es, die Meldung bei der Gründung zu erledigen, zusammen mit den anderen Formalitäten — und nicht, wenn ein Dritter darauf wartet. Das Stammkapital einer GmbH von 25.000 € ist nicht das einzige, was vor dem laufenden Betrieb geregelt sein will. → Das Geschäftskonto kommt vor der Firma

Wie die Meldung abläuft

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann geahndet werden. Die Höhe hängt von Schwere und Wiederholung ab und steht deshalb bewusst nicht auf dieser Seite — sie hilft niemandem weiter. Was weiterhilft: die Meldung dauert weniger lang als das Lesen dieses Absatzes.

Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft am konsolidierten Text des § 20 GwG. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss ich als Einzelunternehmer oder Freiberufler ans Transparenzregister melden?
Nein. Die Pflicht des § 20 GwG trifft juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Ein Einzelunternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit ist keine juristische Person.
Reicht die Eintragung im Handelsregister nicht aus?
Nicht mehr. Es gab früher eine Mitteilungsfiktion für Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte aus dem Handelsregister erkennbar waren; sie ist entfallen. Auch die Ein-Personen-GmbH, in der der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist, muss melden.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Die natürliche Person hinter der Gesellschaft — typischerweise, wer mehr als ein Viertel der Anteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Lässt sich niemand ermitteln, gilt die gesetzliche Vertretung als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter: gemeldet werden muss in jedem Fall jemand.
Muss ich nach der ersten Meldung noch etwas tun?
Ja. Jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen, und die Angaben sind aktuell zu halten — das gilt auch für Änderungen von Bezeichnung oder Sitz sowie für Verschmelzung, Auflösung und Rechtsformwechsel. Nimm die Meldung in dieselbe Checkliste auf wie den Notartermin.