Bauabzugsteuer

Die einzige Quellensteuer zwischen Selbstständigen — und sie trifft mehr Leute, als der Name vermuten lässt.

In Deutschland behält niemand etwas von deiner Rechnung ein — mit einer Ausnahme. Erbringst du eine Bauleistung für ein Unternehmen, muss dein Auftraggeber 15 % abziehen und ans Finanzamt abführen, bevor er dich bezahlt (§ 48 EStG).

Der Betrag, der einbehalten wird, ist größer als gedacht

Die 15 % gelten nicht auf das Honorar, sondern auf die Gegenleistung — das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Bei einer Rechnung über 10.000 € netto:

Rechnungsbetrag netto 10.000 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 11.900,00 €
Einbehalt 15 % der Gegenleistung 1.785,00 €
Auszahlung an dich 10.115,00 €

Das Geld ist nicht verloren — es wird auf deine Steuern angerechnet. Aber es ist weg, bis der Bescheid kommt, und in der Zwischenzeit hast du die Umsatzsteuer, die in derselben Rechnung steckte, längst ans Finanzamt abgeführt. Genau daraus entsteht die Liquiditätslücke, die dieses Verfahren berüchtigt macht.

Die zwei Bagatellgrenzen — und wer über sie entscheidet

Regelfall Kein Abzug, wenn die Gegenleistung im Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigt.
Leistungsempfänger mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen Die Grenze liegt bei 15.000 €.

Beachte, worauf sich die zweite Zeile bezieht: auf die Umsätze deines Kunden, nicht auf deine. Es ist seine Situation, die bestimmt, welche Grenze gilt — was du daran erkennst, dass du sie ohne Nachfrage gar nicht kennen kannst.

Die Freistellungsbescheinigung: das Papier, das alles erledigt

Lege deinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, und er darf nicht abziehen. Sie wird beim Finanzamt beantragt und im Regelfall erteilt, wenn deine steuerlichen Pflichten in Ordnung sind.

Beantrage sie, bevor du sie brauchst. Der Auftraggeber haftet für den nicht abgeführten Betrag — deshalb wird er im Zweifel abziehen, und zwar sofort, statt auf ein Papier zu warten, das noch kommen soll. Eine Bescheinigung, die zwei Wochen nach der Zahlung eintrifft, ändert an dieser Zahlung nichts mehr.

Warum das auch Leute betrifft, die sich nicht am Bau sehen

Der Begriff der Bauleistung ist weiter als der Beruf des Bauhandwerkers: erfasst sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Bauwerk ist dabei mehr als ein Haus — auch fest mit dem Boden verbundene Anlagen zählen dazu.

Deshalb kann die Regel Selbstständige treffen, die sich nicht dem Baugewerbe zurechnen: wer technische Anlagen fest installiert, an Gebäudetechnik arbeitet oder Infrastruktur montiert, sollte die Frage stellen, statt sie für erledigt zu halten. Reine Planung, Beratung oder Überwachung fällt in der Regel nicht darunter — die Abgrenzung verläuft zwischen dem Planen und dem Ausführen.

Die andere Seite: wenn DU einbehalten musst

Die Pflicht trifft den Leistungsempfänger, und das kannst du selbst sein. Lässt du als Unternehmer Bauleistungen ausführen — die Werkstatt umbauen, das Büro sanieren, eine Anlage installieren —, bist du derjenige, der abziehen und abführen muss.

Das wird regelmäßig übersehen, und die Folge ist unangenehm: du haftest für den Betrag, den du nicht einbehalten hast. Nicht dein Handwerker — du. Ein Unternehmen, das die Rechnung vollständig bezahlt hat, ohne eine Freistellungsbescheinigung gesehen zu haben, zahlt die 15 % unter Umständen ein zweites Mal.

Der Reflex, der beide Rollen abdeckt. Bei jeder Bauleistung — ob du sie erbringst oder beauftragst — die Freistellungsbescheinigung zum Thema machen, bevor gezahlt wird. Als Auftragnehmer legst du sie vor; als Auftraggeber verlangst du sie und legst die Kopie zur Rechnung. Zwei Minuten, die eine Haftung und eine Liquiditätslücke gleichzeitig erledigen.

Und ein Detail, das die Rechnung schärft: die Bagatellgrenze gilt je Auftragnehmer und Kalenderjahr. Mehrere kleine Aufträge an denselben Handwerker addieren sich — wer nur die einzelne Rechnung ansieht, übersieht die Schwelle, die im dritten Auftrag gerissen wird.

Was zu tun ist, wenn abgezogen wurde

Praktisch heißt das: einmal beantragte Freistellung erspart dir all das. Sie ist die einzige Antwort, die dein Geld zum richtigen Zeitpunkt bei dir lässt. → Warum die Umsatzsteuer trotzdem fällig bleibt · → Was auf die Rechnung gehört

Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft an den konsolidierten Texten von § 48 und § 48b EStG. Ob eine konkrete Leistung eine Bauleistung ist, entscheidet sich im Einzelfall. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was ist die Bauabzugsteuer?
Die einzige Quellensteuer zwischen Selbstständigen in Deutschland: Wer eine Bauleistung für ein Unternehmen erbringt, bekommt 15 % der Gegenleistung nicht ausgezahlt — der Auftraggeber behält sie ein und führt sie ans Finanzamt ab (§ 48 EStG). Das Geld ist nicht verloren, es wird angerechnet, aber es fehlt bis zum Bescheid.
Auf welchen Betrag werden die 15 % gerechnet?
Auf die Gegenleistung, also das Entgelt ZUZÜGLICH Umsatzsteuer. Bei 10.000 € netto sind das 1.785,00 € — deutlich mehr, als eine Rechnung auf den Nettobetrag ergäbe.
Ab welchem Betrag greift der Abzug?
Er entfällt, wenn die Gegenleistung im Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigt; führt der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze aus, liegt die Grenze bei 15.000 €. Maßgeblich ist dabei die Situation deines KUNDEN, nicht deine.
Wie verhindere ich den Abzug?
Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, die du beim Finanzamt beantragst und deinem Auftraggeber vorlegst. Beantrage sie, bevor du sie brauchst: der Auftraggeber haftet für den nicht abgeführten Betrag und wird im Zweifel sofort abziehen, statt auf ein Papier zu warten.
Betrifft mich das, wenn ich nicht im Baugewerbe bin?
Möglicherweise. Erfasst sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen — und ein Bauwerk ist mehr als ein Haus. Wer technische Anlagen fest installiert oder an Gebäudetechnik arbeitet, sollte die Frage stellen. Reine Planung, Beratung oder Überwachung fällt in der Regel nicht darunter.