Sieben oder neunzehn Prozent?

Der ermäßigte Satz hängt nicht an deinem Beruf, sondern an dem, was du verkaufst.

„Kreative rechnen mit 7 % ab" — das ist der Satz, den man überall hört, und er ist falsch. Der ermäßigte Steuersatz knüpft nicht an eine Berufsgruppe an, sondern an die Art der Leistung. Derselbe Fotograf stellt in derselben Woche Rechnungen mit 7 % und mit 19 % — je nachdem, was auf ihnen steht.

Was der § 12 Abs. 2 UStG tatsächlich begünstigt

Drei Nummern sind für Selbstständige einschlägig (§ 12 Abs. 2 UStG):

NummerWas begünstigt ist
7c Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Das ist die Nummer, die für die meisten Freelancer zählt.
7a Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler.
14 Die Überlassung von Büchern und vergleichbaren Erzeugnissen in elektronischer Form — E-Books und digitale Publikationen.

Die Unterscheidung, die über den Satz entscheidet

Nummer 7c begünstigt die Rechteeinräumung — nicht die Arbeit, die zum Werk geführt hat. Daraus folgt die Faustregel, die in der Praxis trägt:

Du verkaufst …Satz
Nutzungsrechte an einem Text, einem Foto, einer Illustration 7 %
Deine Arbeitszeit — Beratung, Workshop, Redaktion nach Stunden 19 %
Eine Sache: Abzüge, Prints, ein Datenträger 19 %

Ein Text, für den du das Nutzungsrecht überträgst, ist etwas anderes als eine Stunde Textberatung. Eine Bildlizenz ist etwas anderes als ein Fotoworkshop. Die Tätigkeit sieht von außen gleich aus; steuerlich ist sie es nicht.

Der Fehler, der Geld kostet — in beide Richtungen. Wer 19 % ausweist, wo 7 % genügt hätten, verteuert sich gegenüber Kunden ohne Vorsteuerabzug: bei 5.000 € Honorar sind das 600,00 € Unterschied auf der Rechnung. Wer umgekehrt 7 % ausweist, wo 19 % gelten, schuldet die Differenz dem Finanzamt — und wird sie beim Kunden selten nachfordern können.

Für wen der Unterschied überhaupt spürbar ist

Ein Kunde mit Vorsteuerabzug — die meisten Unternehmen — holt sich die Umsatzsteuer ohnehin zurück. Für ihn ist die Zahl auf deiner Rechnung ein durchlaufender Posten, und ob dort 7 % oder 19 % steht, ändert an seinen Kosten nichts.

Spürbar wird der Unterschied bei Kunden ohne Vorsteuerabzug. Für sie ist die Umsatzsteuer ein echter Aufschlag:

Bei diesen Kunden ist der richtige Satz ein Preisargument, kein Formalismus: dieselbe Netto-Leistung wird für sie um 12 % billiger, ohne dass du auf etwas verzichtest.

Kunden im Ausland: die Frage löst sich auf

Liegt der Leistungsort im Ausland, stellt sich die Frage nach dem deutschen Satz gar nicht mehr — dann wird ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet, und bei Geschäftskunden im EU-Ausland geht die Steuerschuld auf den Kunden über. Auf der Rechnung steht dann weder 7 % noch 19 %, sondern ein Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft — samt der Meldung, die daran hängt. → Kunden im EU-Ausland und die Zusammenfassende Meldung

Gemischte Leistungen: aufteilen oder nicht?

Der häufigste Fall in der Praxis: ein Auftrag enthält beides. Ein Shooting mit anschließender Bildlizenz, ein Text mit Redaktionsstunden, ein Vortrag mit Aufzeichnungsrechten.

Die Aufteilung ist möglich, wenn beide Teile eigenständig sind — dann gehören sie getrennt auf die Rechnung, jeweils mit ihrem Satz und einem nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab. Bildet die Leistung dagegen wirtschaftlich ein Ganzes, teilt sie sich nicht: dann bestimmt der Hauptbestandteil den Satz für alles.

Wer aufteilt, sollte es im Angebot tun und nicht erst in der Rechnung. Eine Aufteilung, die nachträglich erscheint, sieht nach Gestaltung aus; eine, die von Anfang an im Auftrag steht, beschreibt schlicht, was vereinbart war.

Wen es nicht betrifft

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist ohnehin keine Umsatzsteuer aus — die Frage stellt sich dort nicht. → Wann § 19 UStG greift

Und wer unterrichtet, landet in einer anderen Vorschrift: dort geht es nicht um einen ermäßigten Satz, sondern um eine vollständige Befreiung — mit eigenen Bedingungen und dem Verlust des Vorsteuerabzugs. → Unterricht und Umsatzsteuer

→ Was auf eine Rechnung gehört · → Die Voranmeldung

Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft am konsolidierten Text des § 12 UStG. Ob eine konkrete Leistung unter Nummer 7c fällt, hängt an ihrer Ausgestaltung im Einzelfall. Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Gilt der ermäßigte Steuersatz für alle Kreativberufe?
Nein — und das ist der verbreitetste Irrtum. Der Satz knüpft nicht an den Beruf an, sondern an die Art der Leistung. Begünstigt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz, nicht die Arbeit, die zum Werk geführt hat. Derselbe Fotograf rechnet Lizenzen mit 7 % und Workshops mit 19 % ab.
Wie rechne ich ab, wenn ein Auftrag beides enthält?
Sind die Teile eigenständig, gehören sie getrennt auf die Rechnung, jeweils mit ihrem Satz und einem nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab. Bildet die Leistung wirtschaftlich ein Ganzes, bestimmt der Hauptbestandteil den Satz für alles. Die Aufteilung sollte schon im Angebot stehen — nachträglich wirkt sie wie eine Gestaltung.
Was passiert, wenn ich den falschen Satz ausweise?
Weist du zu wenig aus, schuldest du dem Finanzamt die Differenz und kannst sie beim Kunden meist nicht nachfordern. Weist du zu viel aus, verteuerst du dich gegenüber Kunden ohne Vorsteuerabzug — bei 5.000 € Honorar sind das 600,00 €.
Betrifft mich das als Kleinunternehmer?
Nein. Wer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweist, für den stellt sich die Frage nach dem Satz nicht.