Sieben oder neunzehn Prozent?
Der ermäßigte Satz hängt nicht an deinem Beruf, sondern an dem, was du verkaufst.
„Kreative rechnen mit 7 % ab" — das ist der Satz, den man überall hört, und er ist falsch. Der ermäßigte Steuersatz knüpft nicht an eine Berufsgruppe an, sondern an die Art der Leistung. Derselbe Fotograf stellt in derselben Woche Rechnungen mit 7 % und mit 19 % — je nachdem, was auf ihnen steht.
Was der § 12 Abs. 2 UStG tatsächlich begünstigt
Drei Nummern sind für Selbstständige einschlägig (§ 12 Abs. 2 UStG):
| Nummer | Was begünstigt ist |
|---|---|
| 7c | Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Das ist die Nummer, die für die meisten Freelancer zählt. |
| 7a | Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler. |
| 14 | Die Überlassung von Büchern und vergleichbaren Erzeugnissen in elektronischer Form — E-Books und digitale Publikationen. |
Die Unterscheidung, die über den Satz entscheidet
Nummer 7c begünstigt die Rechteeinräumung — nicht die Arbeit, die zum Werk geführt hat. Daraus folgt die Faustregel, die in der Praxis trägt:
| Du verkaufst … | Satz |
|---|---|
| Nutzungsrechte an einem Text, einem Foto, einer Illustration | 7 % |
| Deine Arbeitszeit — Beratung, Workshop, Redaktion nach Stunden | 19 % |
| Eine Sache: Abzüge, Prints, ein Datenträger | 19 % |
Ein Text, für den du das Nutzungsrecht überträgst, ist etwas anderes als eine Stunde Textberatung. Eine Bildlizenz ist etwas anderes als ein Fotoworkshop. Die Tätigkeit sieht von außen gleich aus; steuerlich ist sie es nicht.
Der Fehler, der Geld kostet — in beide Richtungen. Wer 19 % ausweist, wo 7 % genügt hätten, verteuert sich gegenüber Kunden ohne Vorsteuerabzug: bei 5.000 € Honorar sind das 600,00 € Unterschied auf der Rechnung. Wer umgekehrt 7 % ausweist, wo 19 % gelten, schuldet die Differenz dem Finanzamt — und wird sie beim Kunden selten nachfordern können.
Für wen der Unterschied überhaupt spürbar ist
Ein Kunde mit Vorsteuerabzug — die meisten Unternehmen — holt sich die Umsatzsteuer ohnehin zurück. Für ihn ist die Zahl auf deiner Rechnung ein durchlaufender Posten, und ob dort 7 % oder 19 % steht, ändert an seinen Kosten nichts.
Spürbar wird der Unterschied bei Kunden ohne Vorsteuerabzug. Für sie ist die Umsatzsteuer ein echter Aufschlag:
- Privatpersonen — Porträtaufträge, Auftragstexte, Illustrationen für Private.
- Vereine und Einrichtungen ohne unternehmerische Tätigkeit.
- Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen: Versicherungen, Ärzte, Bildungsträger — sie zahlen deinen Bruttopreis und bekommen nichts zurück.
- Kleinunternehmer, die selbst keine Vorsteuer ziehen.
Bei diesen Kunden ist der richtige Satz ein Preisargument, kein Formalismus: dieselbe Netto-Leistung wird für sie um 12 % billiger, ohne dass du auf etwas verzichtest.
Kunden im Ausland: die Frage löst sich auf
Liegt der Leistungsort im Ausland, stellt sich die Frage nach dem deutschen Satz gar nicht mehr — dann wird ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet, und bei Geschäftskunden im EU-Ausland geht die Steuerschuld auf den Kunden über. Auf der Rechnung steht dann weder 7 % noch 19 %, sondern ein Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft — samt der Meldung, die daran hängt. → Kunden im EU-Ausland und die Zusammenfassende Meldung
Gemischte Leistungen: aufteilen oder nicht?
Der häufigste Fall in der Praxis: ein Auftrag enthält beides. Ein Shooting mit anschließender Bildlizenz, ein Text mit Redaktionsstunden, ein Vortrag mit Aufzeichnungsrechten.
Die Aufteilung ist möglich, wenn beide Teile eigenständig sind — dann gehören sie getrennt auf die Rechnung, jeweils mit ihrem Satz und einem nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab. Bildet die Leistung dagegen wirtschaftlich ein Ganzes, teilt sie sich nicht: dann bestimmt der Hauptbestandteil den Satz für alles.
Wer aufteilt, sollte es im Angebot tun und nicht erst in der Rechnung. Eine Aufteilung, die nachträglich erscheint, sieht nach Gestaltung aus; eine, die von Anfang an im Auftrag steht, beschreibt schlicht, was vereinbart war.
Wen es nicht betrifft
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist ohnehin keine Umsatzsteuer aus — die Frage stellt sich dort nicht. → Wann § 19 UStG greift
Und wer unterrichtet, landet in einer anderen Vorschrift: dort geht es nicht um einen ermäßigten Satz, sondern um eine vollständige Befreiung — mit eigenen Bedingungen und dem Verlust des Vorsteuerabzugs. → Unterricht und Umsatzsteuer
→ Was auf eine Rechnung gehört · → Die Voranmeldung
Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft am konsolidierten Text des § 12 UStG. Ob eine konkrete Leistung unter Nummer 7c fällt, hängt an ihrer Ausgestaltung im Einzelfall. Keine Rechts- oder Steuerberatung.