Nutzungsrechte einräumen
Du verkaufst kein Werk. Du verkaufst eine genau umrissene Erlaubnis.
Wer einen Text schreibt, ein Foto macht, ein Logo gestaltet, bleibt dessen Urheber — daran ändert keine Rechnung etwas. Was der Kunde bekommt, ist ein Nutzungsrecht: die Erlaubnis, das Werk auf bestimmte Weise zu verwenden. Wie weit diese Erlaubnis reicht, ist der eigentliche Verhandlungsgegenstand — und der am seltensten verhandelte.
Einfach oder ausschließlich
| Einfaches Nutzungsrecht | Ausschließliches Nutzungsrecht | |
|---|---|---|
| Was der Kunde darf | das Werk auf die erlaubte Art nutzen | es nutzen unter Ausschluss aller anderen — und Rechte weitergeben |
| Was du danach noch darfst | dasselbe Werk weiter verwerten, auch an andere lizenzieren | nichts davon — auch du selbst bist ausgeschlossen |
| Was es wert ist | eine Nutzung | ein Monopol |
Die zweite Zeile wird übersehen: bei einem ausschließlichen Recht darfst du das eigene Werk nicht mehr verwerten — es nicht ins Portfolio nehmen, es nicht weiterverwenden, keine Variante daraus machen. Wer „alle Rechte" zusagt, ohne das zu bedenken, verkauft seine eigene Referenz mit.
Die Regel, die bei Schweigen für dich arbeitet
Der § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt: sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein einfaches oder ein ausschließliches Recht eingeräumt wurde.
Das kehrt die übliche Vertragslogik um. Sonst gilt: was nicht geregelt ist, ist Verhandlungssache. Hier gilt: was nicht genannt ist, ist nicht eingeräumt. Ein Foto für eine Website ist damit kein Foto für eine Plakatkampagne, auch wenn niemand die Plakate ausgeschlossen hat. Ein unpräziser Vertrag schützt in diesem Fall den Urheber — und das ist der Grund, warum Kunden-AGB an dieser Stelle sehr präzise werden.
Praktische Folge, wenn du eine fremde Vereinbarung liest: die Klausel „sämtliche Rechte, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt" ist genau der Versuch, diese Regel auszuhebeln. Sie ist nicht unwirksam — sie ist teuer, und sie gehört bepreist statt überlesen.
Die vier Dimensionen, die in ein Angebot gehören
- Nutzungsart — Website, Print, Social Media, Produktverpackung. Jede einzeln benannt, nicht als „Marketing".
- Zeit — unbefristet oder für eine Kampagne. Eine Befristung ist der einfachste Weg, denselben Auftrag ein zweites Mal zu verkaufen.
- Raum — ein Land, ein Sprachraum, weltweit.
- Bearbeitung und Weitergabe — darf der Kunde das Werk ändern, darf er die Rechte an Dritte übertragen? Beides ist eine eigene Frage und keine Selbstverständlichkeit.
Wer diese vier Zeilen ins Angebot schreibt, verhandelt nicht mehr über den Preis allein, sondern über den Umfang — und das ist ein Gespräch, in dem es etwas zu geben gibt, das nichts kostet. → Den Tagessatz verhandeln
Was du nicht abtreten kannst
Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt bei dir, was immer im Vertrag steht. Dazu gehören die Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellungen des Werks. Ein Kunde, der ein Foto so verfremdet, dass es dir schadet, überschreitet die Grenze auch dann, wenn er „alle Nutzungsrechte" erworben hat.
Das Recht auf Namensnennung gehört ebenfalls dazu — es kann vertraglich eingeschränkt werden, verschwindet aber nicht von selbst. Wer es behalten möchte, schreibt es hinein; wer darauf verzichtet, sollte wissen, dass er auf etwas verzichtet, das für die nächsten Aufträge zählt.
Praktisch heißt das: die Portfolio-Frage gehört in die Verhandlung, nicht ans Ende des Projekts. Ein Kunde, der Vertraulichkeit will, bekommt sie — als Klausel, mit Preis.
Der Buy-out und was er tatsächlich bedeutet
„Buy-out" ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Branchenwort. Gemeint ist meist die Einräumung eines ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechts — also die weitestgehende Form. Wer sie zusagt, verkauft nicht ein Projekt, sondern jede künftige Verwertung desselben Werks.
Das ist völlig zulässig und manchmal genau richtig. Es sollte nur so bepreist werden: nicht als Zeile am Ende eines Angebots, sondern als eigener Posten, der einen Grund hat. Ein Buy-out zum Preis einer Website-Nutzung ist keine Verhandlung, die man gewonnen hat — es ist eine, die nicht stattgefunden hat.
Der steuerliche Nebeneffekt
Die Einräumung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das ist kein Detail der Buchhaltung, sondern ein Grund mehr, die Rechteeinräumung im Angebot getrennt auszuweisen statt sie im Pauschalhonorar verschwinden zu lassen. → Wann 7 % statt des Regelsatzes gelten
→ Was sonst in die Leistungsbeschreibung gehört · → Vertrag und AGB
Stand: 21.08.2026. Rechtsstand geprüft am konsolidierten Text des § 31 UrhG. Keine Rechtsberatung.